«Es braucht nicht mehr gesetzliche Regelungen»

Matthias Beckmann ist Kantonschemiker im Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit für die Kantone Glarus und Graubünden. Er begrüsst alle Aktivitäten zur Reduktion der Lebensmittelverschwendung und die Eigenverantwortung der Branche.

 

Herr Beckmann, danke, dass Sie hier mit uns über Food Waste sprechen.

Ich stehe gerne Red und Antwort. Ich bin aber nicht mandatiert, für den ganzen Verband der Kantonschemiker zu sprechen. Ich nehme als Kantonschemiker für die Kantone Glarus und Graubünden den Vollzug des Lebensmittelrechts wahr.

 

Was ist bezüglich der Zusammenarbeit im Thema Lebensmittelverluste zu beachten?

Wir sind im Vollzug des Lebensmittelrechts tätig. Wir sind kein Beratungsinstitut. Das gilt es einfach zu beachten. Wer aber z.B. Mühe hat mit der Selbstkontrolle, dem können wir schon Mittel und Wege aufzeigen, wie er seine Selbstkontrolle verbessern kann. Am Ende ist es immer Hilfe zur Selbsthilfe. Kurz gesagt: wir sind eine Behörde und von daher sind einer Zusammenarbeit bezüglich Vermeidung von Lebensmittelverlusten enge Grenzen gesetzt.

 

Wie gehen Sie mit dem gesellschaftlichen Druck um, Food Waste zu verhindern? Spielt der Aktionsplan des Bundesrates gegen die Lebensmittelverschwendung im Vollzug überhaupt eine Rolle?

Nein, zumindest von meiner Aufgabe her sehr wenig. Der Reduktionsplan hat seine volle Berechtigung, betrifft aber das Lebensmittelrecht kaum. Gleichwohl: das Lebensmittelrecht wird in ein paar wenigen Punkten tangiert. Zum Beispiel, wenn es um die korrekte Deklaration geht. Ob auf dem Produkt ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder ein Verbrauchsdatum angegeben ist, geht uns etwas an. Wenn es um Lagerung oder Überlagerung von Lebensmitteln geht, sind wir zuständig.

 

Wie gehen Sie in der Kontrolle mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Verbrauchsdatum um?

Wenn die Ware erst vor Kurzem bezüglich MHD abgelaufen ist, aber noch verwendet werden kann, dann ist das kein Problem. Aber wenn es z. B. um Gewürze geht, die keine Würzkraft mehr haben, weil das MHD schon seit zwei Jahren abgelaufen ist, dann kann das Konsumententäuschung sein. Allerdings wäre es auch witzlos, mit nicht wirksamen Gewürzen zu würzen.

 

Es geht also um den Gesundheitsschutz der Konsumenten und diesbezügliche Eigenverantwortung der Betriebe?

Klar. Wenn es um Produkte geht, die gesundheitsgefährdende Keime entwickeln können, kommt das Lebensmittelrecht ins Spiel. Da ist es unsere Aufgabe, die Betriebe bezüglich ihrer Selbstkontrolle zu überprüfen.

 

Beim MHD+ gibt es Entscheidungshilfen, welche Produkte wie lange über das MHD hinaus verwendet werden können? Wie geht das im Alltag ihres Amtes?

Wenn wir Ware finden, die überlagert ist, also wo das MHD abgelaufen ist, ist zu beachten: Der Hersteller der Ware garantiert die versprochenen qualitativen Eigenschafen nur bis zum MHD. Es geht hier um Aspekte wie Geschmack oder Farbe, die langsam verloren gehen. Dieser Prozess der Veränderung startet natürlich vom ersten Tag an, wenn das Produkt vom Band geht. Bis zum MHD wird dem Konsumenten vom Hersteller garantiert, dass er das bekommt, was er erwartet.

Die Gastronomie und der Detailhandel übernehmen ab dem Ablauf des MHD die Verantwortung für das Produkt. Und uns interessiert, wie der Gastronom oder die Gastronomin diese Verantwortung wahrnimmt. Eigentlich sollte er das in seinem Selbstkontrollkonzept geregelt haben, z. B. auf Grund seiner Erfahrung.

 

Was läuft gut mit der Einführung dieses Merkblattes bzw. der Entscheidungshilfe zum MHD?

Gut ist, dass man jetzt eine handfeste Hilfe für die Praxis hat. Für deren Bekanntmachung und Einführung ist aber die Branche zuständig.

Wenn wir sehen, dass in einem Betrieb nichts geregelt ist, wie lange etwa Konfitüren nach Ablauf des MHD noch verwendet werden können, dann empfehlen wir das Merkblatt auf Grundlage der ZHAW-Studie, auch wenn das Merkblatt rechtlich nicht verbindlich ist. Gesetzlich geregelt ist ganz allgemein, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das zielt auf Eigenverantwortung ab. Darauf baut das Lebensmittelrecht auf und das ist gut so.

 

Haben sie einen Vergleich?

Kein Polizist tippt mir auf die Schulter und sagt: jetzt aber weg vom Gas. Für die Geschwindigkeitskontrolle bin ich in erster Linie selbst verantwortlich. Jeder Marktplayer muss seine Verantwortung wahrnehmen.

 

Besteht aus ihrer Sicht politischer Handlungsbedarf?

Das Wichtigste im Lebensmittelrecht basiert auf der Zweckbestimmung gemäss Artikel 1 des Lebensmittelgesetzes: Das Gesetz bezweckt, die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, die nicht sicher sind. Das reicht. Mehr braucht es nicht. Was sollte der Staat noch mehr regeln?

 

Ist Food Wast also ein Problem der Branche?

Ja, es geht um das Management, um die Planung. Wieviel Bier soll ich als Brauer herstellen, wenn ich nicht weiss, wie der Sommer wird? Klar, das sind schwierige Fragen, deren Beantwortung aber vom Wissen des Brauers über seinen Markt abhängt und nicht vom Lebensmittelrecht.

 

Es gibt viele Vorstösse in der Politik zu Food Waste, unzählige sogar. Ist Food Waste ein Bereich, wo man sagen kann: hier braucht es den Staat nicht. Das kann die Branche lösen?

Da bin ich überzeugt. Und das hat nichts mit Desinteresse der Behörden zu tun. Im Gegenteil: Das Bundesamt für Landwirtschaft hat eine gute Sensibilisierungskampagne zur Vermeidung von Food Waste durchgeführt. Das kann zwar eine Bundesbehörde wie das BLW gut machen, aber nicht eine Lebensmittelvollzugsbehörde.

 

Wo schreiten sie beim Hersteller von Lebensmitteln ein?

Grundsätzlich brauchen Lebensmittel ein MHD und nur im Ausnahmefall ein Verbrauchsdatum. Wir schreiten ein, wenn auf einem Produkt ein Verbrauchsdatum deklariert wird, obwohl ein MHD genügte. Ein Schinken oder Salami mit Verbrauchsdatum würden wir also beanstanden, weil ein MHD ausreicht. Nur wenige Produkte dürfen ein Verbrauchsdatum haben. Ein Schinken oder Joghurt mit Verbrauchsdatum tolerieren wir nicht. Das ist Täuschung, die Food Waste Vorschub leistet. Hier haben wir einen Hebel.


In Diskussionen entsteht oft der Eindruck, dass das Lebensmittelrecht Food Waste begünstigt. Stimmt das?

Nein. Das soeben genannte Beispiel beweist das Gegenteil.

 

Ein Joghurt, das schon 13 Tage über das MHD überlagert ist (statt maximal 14 Tage), wird im Detailhandel reduziert angeboten, entsprechend deklariert. Geht das?

Ja, auch wenn es mich nicht wirklich reizen würde, ein solches Produkt kurz vor seinem endgültigen Aus zu erwerben. Wenn es dann halt doch verschimmelt ist, würde ich das unter den genannten Kaufbedingungen als persönliches Pech verbuchen.

 

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